Keine Wartepflicht des Geschädigten

Information für die Mitgliedsbetriebe der Kfz-Innung

Kfz-Info U 004/2017 vom 11. Januar 2017

Recht und Steuern / Unfallschadenrecht
Keine Wartepflicht des Geschädigten auf Restwertangebote des Versicherers

Mit einem Urteil von Mai 2016 hat das OLG Hamm entschieden, dass keine Wartepflicht auf ein Restwertangebot des Versicherers besteht. Dieses Urteil hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in der Revisionsinstanz bestätigt.

„Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, kann die Veräußerung des Unfallwagens zu einem Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt als angemessen ermittelt hat. Der Geschädigte ist ebenso nicht gehalten, dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.“

 Mit der hier besprochenen Entscheidung hat der BGH das Problem „Veräußerung zum gutachterlichen Restwert“ nochmals ganz grundsätzlich entschieden. Künftig kann sich der Geschädigte darauf verlassen, dass er den Unfallwagen zum im Gutachten angegebenen Restwert veräußern bzw. auch Inzahlung geben kann, wenn die Versicherung ihm nicht vor der Veräußerung ein verbindliches Restwertangebot zukommen lässt. Diese zeitliche Komponente gilt es bei der Inzahlungnahme von Unfallfahrzeugen zu beachten.

Der Fahrzeughandel kann sich über das Urteil freuen. Denn mit der Entscheidung des BGH ist dem Geschädigten wieder die vom Gesetz auch gewollte Handlungsmaxime übertragen worden, von der auch die Werkstatt profitieren kann.

2017-05-12T12:46:34+00:00
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